23.09.19

Satzung des Bremischen Richterbundes - Verein Bremischer Richter und Staatsanwälte –

§ 1

Der Verein bezweckt, die Gesetzgebung, Rechtspflege und Rechtswissenschaft zu fördern, die Unabhängigkeit des Richters, die Unparteilichkeit und des Ansehen der Rechtspflege zu schützen, die berufliche, wirtschaftliche und soziale Stellung der Richter und Staatsanwälte zu sichern, den kollegialen Zusammenhalt zu pflegen. Der Verein verhält sich parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 

§ 2 

Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Er ist als Landesverband Mitglied im Deutschen Richterbund. 

§ 3 

(1) Mitglieder können werden: 

a) Berufsrichter aller Gerichtsbarkeiten (Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags); die Angehörigen der Fachgerichtsbarkeiten können daneben Mitglied einer für sie bestehenden Fachgruppe sein. 

b) Staatsanwälte 

c) Richter und Staatsanwälte im Ruhestand. 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied des Vereins einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann der Abgelehnte die Mitgliederversammlung anrufen. 

(3) Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt: 

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres; 

b) durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit Drei-Viertel-Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und zu begründen. Der Betroffene kann hiergegen die Mitgliederversammlung anrufen; 

c) durch Streichung, die der Vorstand beschließen kann, wenn das Mitglied nach mehrmaliger befristeter Mahnung mit einem Betrage in Höhe von zwei Jahresbeiträgen in Rückstand bleibt. Der Betroffene kann hiergegen die Mitgliederversammlung anrufen; 

d) durch Tod.

§ 4 

(1) Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand.

(2) Über die Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 5 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll während der ersten Jahreshälfte eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn des auf einer Mitgliederversammlung beschlossen worden ist oder wenn ein Zehntel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 

(2) Die Mitgliederversammlungen werden in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vorher einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sollen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer eingehen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Frist zur Einberufung bis auf eine Woche abkürzen. 

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

Sie 

a) wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren und zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr; eine Blockwahl ist zulässig; 

b) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn; 

c) setzt die Beiträge fest und überwacht die Kassenführung; 

d) beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ihr Gegenstand rechtzeitig (vgl. Absatz 2) bekanntgegeben oder wenn alle erschienenen Mitglieder mit sofortiger Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens ein Drittel aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend ist. 

(5) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus.

§ 6 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist, dem Kassenwart und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand sollen mindestens ein Staatsanwalt und mindestens ein Vertreter der besonderen Gerichtsbarkeit angehören.

(2) Der Vorsitzende hat den Vorstand jährlich mindestens viermal einzuberufen. Der Vorstand tritt außerdem zusammen, wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen.

§ 7 

(1) Der Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung treten an die Stelle des Verhinderten die übrigen Vorstandsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. 

(2) Der Vorstand verteilt unter sich die Aufgaben. Er kann Mitglieder mit beratender Stimme zuziehen. Er soll Vertreter der besonderen Gerichtsbarkeiten zuziehen, wenn der Gegenstand der Beratung für diese von Bedeutung ist. Er kann Kommissionen für Sonderaufgaben bilden. 

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

(4) Schriftliche Beschlussfassung ist zugelassen. In diesem Fall ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 8 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Monat; sie endet mit der Mitgliedschaft. 

(3) Vorstandsmitglieder erhalten zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie für andere vom Vorstand als notwendig anerkannte Reisen Reisekosten.

§ 9 

(1) Die Kassenführung ist jährlich einmal zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsführung des Kassenwarts sowie auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten. 

(2) Unterlagen der Kassenführung sind fünf Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr ihrer Entstehung aufzubewahren.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 25.9.1968; § 7 Abs. 1 Satz 3 eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.3.1970; § 10 Abs. 2 eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.3.1973; frühere §§ 4 Abs. 1c u. 8 gestrichen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.3.2000; § 2 S. 2 eingefügt, § 3 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 4 b), § 5 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 3 a), § 5 Abs. 4 S. 1 und § 6 Abs. 1 S. 2 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.4.2016; frühere § 9 und § 10 wurden zu § 8 und § 9 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2016; § 3 Abs. 1 a) ergänzt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.06.2018.