04.09.19

R-Besoldung und Beihilfe in Bremen

Die neuesten Entwicklungen in der Besoldungs- und Beihilfediskussion

● Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die Besoldung der RichterInnen und StaatsanwältInnen vom Bund auf die Länder übertragen. Auch Bremen hat diesem Vorhaben im Bundesrat zugestimmt und leidet jetzt bei der Nachwuchsgewinnung unter dem harten Wettbewerb um die besten Köpfe. Leider zeichnet sich die Besoldungssituation in den Ländern immer mehr durch gravierende Unterschiede aus, die es Bremen als Haushaltsnotlageland zusehends schwerer machen, qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen. Der Bremische Richterbund fordert daher eine Rückkehr zur bundeseinheitlichen R-Besoldung.

● Der Bremische Richterbund erwartet darüber hinaus, dass die im Jahr 2006 vollzogene Streichung von Weihnachts- und Urlaubsgeld der R-Besoldung rückgängig gemacht wird.

● Im Jahr 2013 wurde der Bremer Gesetzgeber - auch durch den anhaltenden Protest der Richterschaft und der StaatsanwältInnen, der in einer Demonstration vieler Kolleginnen und Kollegen vor der Bremer Bürgerschaft gipfelte und in einer Solidarisierung nicht gekannten Ausmaßes untereinander mündete - dazu gebracht, seine rechtswidrige Nichtanhebung der R-Besoldung zurückzunehmen. Die R-Besoldung ist weit hinter der Entwicklung der Entlohnung in vergleichbaren Positionen der Privatwirtschaft zurückgeblieben. Wir sind der Meinung, dass die Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist, ja sie sogar offensichtlich verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Im Rahmen eines vom Bremischen Richterbund finanzierten Musterklageverfahrens hat dies auch das Bremer Verwaltungsgericht so gesehen und diese Frage im Jahr 2016 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung aus Karlsruhe steht noch aus.

Bremen hat zwar die letzten Einkommenserhöhungen der Angestellten im öffentlichen Dienst 2019 und 2020 zeit- und inhaltsgleich auf seine Beamten und Richter übertragen, nachdem dies in den letzten Jahren immer wieder nur zeitversetzt oder aber nicht im vollen Umfang geschehen ist. Die verfassungswidrig zu niedrige Besoldung kann so aber nicht ausgeglichen werden. Nach wie vor liegt Bremen bei der R1-Eingangsbesoldung und im Bereich der Endstufe von R1 jeweils im unteren Bereich (Platz 10 bzw. Platz 14 unter den 16 Bundesländern).

● Der Bremische Richterbund setzt sich dafür ein, dass das Land Bremen seiner Fürsorgepflicht für seine Bediensteten auch dadurch nachkommt, dass er die Beihilfeleistungen für Kinder seiner verbeamteten Bediensteten deutlich erhöht.

Während es in allen anderen Bundesländern, also auch im benachbarten Niedersachsen und im Bund mit Ausnahme von Hessen gang und gäbe ist, Bedienstete mit zumindest zwei Kindern eine Beihilfe von 70% zu gewähren, so dass eine private Krankenversicherung lediglich für die fehlenden 30% finanziert werden muss, beträgt diese in Bremen nur 60%. Auch die mitversicherten Kinder selbst haben in Bremen in dieser Konstellation nur einen Beihilfeanspruch von 60 %. Dieser liegt in den anderen Bundesländern und im Bund wieder mit Ausnahme von Hessen bei durchgehend 80%. 

Daran anschließen sollte sich auch eine Erhöhung der Beihilfesätze für die Versorgungsempfänger, die in Bremen bei 60%, in allen anderen Bundesländern außer in Hessen aber bei 70% liegt.

Dies sind aber entscheidende Faktoren dafür, dass sich junge Bedienstete mit ihren Familien nach Bremen begeben und hier ihren Dienst aufnehmen. Diese ungleich schlechtere Behandlung insbesondere von Familien mit Kindern ist damit – gerade in Ansehung des auch in Bremen angekommenen Problems des Nachwuchsmangels – ein nicht zu unterschätzender Standortnachteil und nicht zu rechtfertigen.

Für eine amtsangemessene Besoldung